Der Beklagte ist durch das Anerkenntnisurteil vom 04. September 2002 verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt von (je mtl.) 205 EURO
zu zahlen und für die gemeinsamen Kinder an Kindesunterhalt: Für den Sohn S. 231 EURO; für die Tochter St. 177 EURO.
Mit ihrem zuletzt angekündigten Antrag möchte die Klägerin das Urteil dahin abgeändert sehen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an Unterhalt zu zahlen:
Ab August 2003: Trennungsunterhalt 351 EURO; für den Sohn S. 241 EURO; für die Tochter St. 241 EURO.
Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit dem sie die angekündigten Anträge wie oben zitiert angepasst hat, an seiner Entscheidung festgehalten.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, soweit es um den Kindesunterhalt geht.
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