OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.2003
16 WF 119/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612a Abs. 3 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1052
FuR 2004, 373
NJW-RR 2004, 585
OLGReport-Karlsruhe 2004, 242
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 80/03

Festsetzung von Kindesunterhalt - Berücksichtigung veränderter Verhältnisse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 16 WF 119/03

DRsp Nr. 2004/2905

Festsetzung von Kindesunterhalt - Berücksichtigung veränderter Verhältnisse

»Wird Kindesunterhalt durch Anerkenntnisurteil festgesetzt, kann eine Abänderungsklage auch dann darauf gestützt werden, dass der Regelbetrag erhöht wurde und das Kind eine weitere Altersstufe erreicht hat, wenn beide Veränderungen bei der Festsetzung unmittelbar bevorstanden.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612a Abs. 3 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist durch das Anerkenntnisurteil vom 04. September 2002 verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt von (je mtl.) 205 EURO

zu zahlen und für die gemeinsamen Kinder an Kindesunterhalt: Für den Sohn S. 231 EURO; für die Tochter St. 177 EURO.

Mit ihrem zuletzt angekündigten Antrag möchte die Klägerin das Urteil dahin abgeändert sehen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an Unterhalt zu zahlen:

Ab August 2003: Trennungsunterhalt 351 EURO; für den Sohn S. 241 EURO; für die Tochter St. 241 EURO.

Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit dem sie die angekündigten Anträge wie oben zitiert angepasst hat, an seiner Entscheidung festgehalten.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, soweit es um den Kindesunterhalt geht.