OLG Hamburg - Beschluss vom 09.02.2021
12 WF 11/21
Normen:
FamFG § 89 Abs. 4; FamFG § 88 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 419
FamRZ 2021, 1406
FuR 2021, 551
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 636 F 115/20

Festsetzung von Ordnungsmitteln für einen nicht erfolgten begleiteten Umgang mit KindernNeu hinzutretende Umstände zur Wahrung des Kindeswohls

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 12 WF 11/21

DRsp Nr. 2021/4920

Festsetzung von Ordnungsmitteln für einen nicht erfolgten begleiteten Umgang mit Kindern Neu hinzutretende Umstände zur Wahrung des Kindeswohls

Orientierungssätze: 1. In einem Verfahren zur Vollstreckung einer Umgangsregelung sind neu hinzutretende Umstände zur Wahrung des Kindeswohls nur dann beachtlich, wenn sich daraus triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe ergeben und hierauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist. Da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, ist es auch ausreichend, dass eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten und die Umstände dem Gericht mitgeteilt werden. 2. Ein eingeschränktes rechtliches Gehör im einstweiligen Anordnungsverfahren kann es rechtfertigen, bei der Entscheidung über die Verhängung des Ordnungsmittels das Kindeswohl einzubeziehen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 8. Oktober 2020 abgeändert. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden im Verfahren erster und zweiter Instanz nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 4; FamFG § 88 Abs. 3 S. 1;

Gründe: