OLG Bremen - Beschluss vom 14.04.2015
4 UF 10/15
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; GewSchG § 1; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 380/14

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen eingeschränkt schuldfähigen Beteiligten

OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 4 UF 10/15

DRsp Nr. 2015/8715

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen eingeschränkt schuldfähigen Beteiligten

1. Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Verpflichtete schuldfähig ist. 2. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Verpflichteten ist aber bei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 28.11.2014 dahingehend abgeändert, dass das festgesetzte Ordnungsgeld auf 1.000 € und die festgesetzte Ersatzordnungshaft auf 10 Tage reduziert werden.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; GewSchG § 1; ZPO § 890;

Gründe:

I.