OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.07.2016
13 WF 55/16
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 390
FuR 2017, 41
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 813/15

Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen der Verweigerung von Umgangskontakten durch den Kindesvater

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 13 WF 55/16

DRsp Nr. 2016/19720

Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen der Verweigerung von Umgangskontakten durch den Kindesvater

Zur Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegen ein Elternteil, das entgegen einer Umgangsregelung den Umgang mit seinen Kindern verweigert (unter Berücksichtigung von BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04, BVerfGE 121, 69 = NJW 2008, 1287 = FamRZ 2008, 845).

Die Anordnung von Ordnungsmitteln gegen den den Umgang mit seinen Kindern entgegen einer Umgangsvereinbarung verweigernden Umgang mit seinen Kindern ist gerechtfertigt und geboten, wenn die Kinder den Umgang sehnlich wünschen und für sie unerklärlich ist, warum ihr Vater den Kontakt zu ihnen vollständig abgebrochen hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 23. Mai 2016 geändert:

Gegen den Kindesvater wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Vergleich vom 8. Juni 2015 (11 AR 511/15), für die Zeit ab 1. April 2016 geändert durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 9. Februar 2016 (11 F 833/15), ein Ordnungsgeld von 500 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.000 €.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe:

I.