OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2020
13 WF 100/20
Normen:
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 151 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1673
MDR 2020, 864
NJW-RR 2020, 887
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 85/18

Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen ein Umgangsvergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 13 WF 100/20

DRsp Nr. 2020/8391

Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen ein Umgangsvergleich

Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich am Kindeswohl sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Folglich ist stets zu prüfen, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen. 2. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen. 3. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsmittels sind auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbußen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf im Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen.