OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.07.2022
1 WF 165/21
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; FamFG § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2023, 97
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 64/21

Festsetzung von OrdnungsmittelnZuwiderhandlung gegen einen UmgangstitelAlleiniger Hinweis auf eine Kindeswohlwidrigkeit der Durchführung titulierter Umgangskontakte als unzureichende Entlastung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 1 WF 165/21

DRsp Nr. 2022/11125

Festsetzung von Ordnungsmitteln Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel Alleiniger Hinweis auf eine Kindeswohlwidrigkeit der Durchführung titulierter Umgangskontakte als unzureichende Entlastung

1. Lehnt der betreuende Elternteil die Wiederaufnahme titulierter Umgangskontakte nach einer über zweijährigen Umgangspause generell ab, so genügt der umgangsberechtigte Elternteil seiner Darlegungslast, wenn er auf die im Rahmen von Gesprächen beim Jugendamt zum Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung des anderen Elternteils verweist. 2. Der aus einem Umgangstitel verpflichtete Elternteil kann sich nicht durch den Hinweis auf die Kindeswohlwidrigkeit der Umsetzung der titulierten Umgangskontakte entlasten, wenn auf diese Umstände nicht auch ein Antrag auf Abänderung des Umgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014, XII ZB 165/13, juris Rn. 26).

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin wegen der Zuwiderhandlung gegen die durch den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 07.05.2018 gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 04.05.2018 (Az. 4 F 700/17 UG) ein Ordnungsgeld i. H. v. 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen, angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.