OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2008
20 W 211/08
Normen:
BGB § 1836 ; BGB § 1836c ; BGB § 1836d ; BGB § 1836e ; FGG § 56g Abs. 1 ; FGG § 69e ; SGB XII § 90 ; SGB XII § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 134/08

Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 20 W 211/08

DRsp Nr. 2008/21437

Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung

»1. Die Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung setzt die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. 2. Besteht das Vermögen des Betreuten nur aus einem Grundstück, das auf absehbare Zeit nicht verwertbar ist, so scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung auch zum Zwecke der dinglichen Absicherung des erst bei später eintretender Leistungsfähigkeit festsetzbaren Rückgriffsanspruches durch eine Zwangshypothek aus.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BGB § 1836c ; BGB § 1836d ; BGB § 1836e ; FGG § 56g Abs. 1 ; FGG § 69e ; SGB XII § 90 ; SGB XII § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Betroffene war mit Wirkung vom 06. August 2006 bis 10. Januar 2007 eine vorläufige Betreuerin bestellt. Dem von dieser Betreuerin für den vorgenannten Tätigkeitszeitraum gestellten und zunächst gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag widersprach der Bezirksrevisor mit dem Hinweis auf ein im Eigentum der ansonsten mittellosen Betroffenen stehendes 9.264 qm großes, landwirtschaftlich genutztes und derzeit zu einem jährlichen Pachtzins von 50,-- EUR verpachtetes Grundstück.