OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2022
9 WF 261/21
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 249 ff.; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 530 FH 15/21

Festsetzung von rückständigem Unterhalt im vereinfachten VerfahrenFehlende Begründung einer BeschwerdeVereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger als Unterhaltssache und Familienstreitsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 9 WF 261/21

DRsp Nr. 2022/3507

Festsetzung von rückständigem Unterhalt im vereinfachten Verfahren Fehlende Begründung einer Beschwerde Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger als Unterhaltssache und Familienstreitsache

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28.09.2021 - Az. 530 FH 15/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 11.117,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 249 ff.; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

1.

Der Antragsgegner ist der Vater der am ... .2008 geborenen A... S.... Das Kind lebt im Haushalt seiner Mutter; es erhielt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Unter dem 08.07.2021 beantragte der Antragsteller aus übergegangenem Recht die Festsetzung von rückständigem Unterhalt für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2021 in Höhe von insgesamt 11.117,00 €.

Mit Beschluss vom 28.09.2021 hat das Amtsgericht Cottbus den Kindesunterhalt - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diese ihm am 05.10.2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner - nunmehr anwaltlich vertreten - mit einem am 03.11.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist nicht erfolgt.

2.