OLG Bamberg - Beschluss vom 17.11.2022
7 WF 201/22
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRB 2023, 95
FuR 2023, 297
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 FH 9/22

Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten VerfahrenNachweis von Jahreseinkünften durch Vorlage einer DezemberabrechnungBeurteilung der Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 7 WF 201/22

DRsp Nr. 2022/17041

Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Nachweis von Jahreseinkünften durch Vorlage einer Dezemberabrechnung Beurteilung der Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens

Der mit § 252 Abs. 4 FamFG primär verfolgte Zweck, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens zu beurteilen, kann durch Vorlage der Dezemberabrechnung mit den Jahressummen hinsichtlich Einkommen und Abzügen erfolgen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 26.09.2022 aufgehoben.

2.

Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass der Antragsgegner in zulässiger Weise Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren erhoben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten vor dem Amtsgericht durchgeführt wird.

3.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.178,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 26.09.2022 ist aufzuheben, da der Antragsgegner zulässig die fehlende Leistungsfähigkeit vorgetragen und ausreichend belegt hat.

Im Einzelnen: