OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2002
15 W 150/02
Normen:
FGG § 56g Abs. 1 § 56g Abs. 5 ; BGB § 256 § 291 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 73
OLGReport-Hamm 2003, 185
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 78/02
AG Werl, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII F 62

Festsetzung von Zinsen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 15 W 150/02

DRsp Nr. 2003/1042

Festsetzung von Zinsen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

»1. Gegenstand des Festsetzungsantrags gegen die Staatskasse nach § 56 g Abs. 1 FGG kann auch ein Zinsanspruch sein, den der Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der Hauptsache bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung geltend macht (Abweichung von OLG Celle FamRZ 2002, 1431). 2. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses gem. § 291 BGB zu verzinsen. 3. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen ist zusätzlich gem. § 256 BGB von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (wie BayObLG BtPrax 2001, 39).«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 1 § 56g Abs. 5 ; BGB § 256 § 291 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) war im Jahre 2000 bis zu seiner durch einen Aufenthaltswechsel des mittellosen Betroffenen bedingten Entlassung als dessen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.