OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2021
9 WF 61/21
Normen:
ZPO § 103;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 270/20

Festsetzungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Beratung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 61/21

DRsp Nr. 2021/5466

Festsetzungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Beratung

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO sind nur Prozesskosten festsetzungsfähig. Hierzu gehören grundsätzlich nicht Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Beratung. 2. Haben Ehegatten bei Abschluss einer notariellen Scheidungsvereinbarung vereinbart, dass die notwendigen Kosten der beabsichtigten einverständlichen Scheidung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen werden, so sind hiervon die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht umfasst.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 28.01.2021 (Az. 3 F 270/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 300 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 103;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 28.01.2021 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €.