BFH - Urteil vom 25.04.2006
X R 42/05
Normen:
AO (1977) § 44 Abs. 2 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 26b ;
Fundstellen:
BB 2006, 1615
BFH/NV 2006, 1536
BFHE 212, 421
BStBl II 2007, 220
DB 2006, 1535
DStRE 2006, 1155
FamRZ 2006, 1274
NJW 2006, 2719
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3047/00

Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten; Wirkung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO - Anordnung einer Außenprüfung bei Ehegatten; Bindung an Klagebegehren bei Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids

BFH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen X R 42/05

DRsp Nr. 2006/19321

Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten; Wirkung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO - Anordnung einer Außenprüfung bei Ehegatten; Bindung an Klagebegehren bei Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids

»Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.«

Normenkette:

AO (1977) § 44 Abs. 2 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 26b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 1991 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann der Klägerin (E) hatte ab dem 1. Januar 1989 sein bis dahin betriebenes Einzelunternehmen als Ganzes im Wege der Betriebsaufspaltung an die neu gegründete N-GmbH vermietet. Das Stammkapital der N-GmbH betrug 50 000 DM. Ihr alleiniger Gesellschafter war E.

Ihre Einkommensteuererklärung für 1991 gaben die Klägerin und E am 25. November 1992 ab. Die darin erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 28. April 1993 an.