BGH - Beschluss vom 25.08.2021
XII ZB 442/18
Normen:
BGB § 1767; BGB § 1769; FamFG § 193;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 268
FamRZ 2021, 1897
FuR 2021, 679
MDR 2021, 1395
NJW-RR 2021, 1444
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 54/17
OLG Koblenz, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 196/18

Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als Kind; Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 442/18

DRsp Nr. 2021/15124

Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als Kind; Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 2018 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1767; BGB § 1769; FamFG § 193;

Gründe

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Adoption eines volljährigen Asylsuchenden.