KG - Beschluss vom 29.11.2016
1 W 7/16
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2; BGB § 1592 Nr. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1; EGBGB Art. 20; PStG § 36 Abs. 1; StAG § 3 Abs. 1 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen III 451/15

Feststellung der Abstammung bei Anerkennung der Vaterschaft

KG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 1 W 7/16

DRsp Nr. 2017/392

Feststellung der Abstammung bei Anerkennung der Vaterschaft

Für die Abstammung kommt es auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht darauf an, ob ein personenstandsrechtlicher Tatbestand - hier eine Vaterschaftsanerkennung - vor oder nach einer Eintragung im (deutschen) Personenstandsregister eingetreten ist (Fortführung von Senat, FamRZ 2016, 922; entgegen OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1636; OLG München, FamRZ 2016, 1599).

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2)

vom 10. August 2015 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2; BGB § 1592 Nr. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1; EGBGB Art. 20; PStG § 36 Abs. 1; StAG § 3 Abs. 1 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) und der am ### geborene Y## sind indonesische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Ihre 1991 in der Republik Indonesien geschlossene Ehe (Bl. 54 ff., 32 ff. d. SA) wurde dort am ### 2004 geschieden (Bl. 12 ff. d. SA). Am #(170 Tage nach der Scheidung)## 2004 gebar die Beteiligte zu 2) in Indonesien das betroffene Kind. Die indonesischen Behörden stellten am ### 2005 eine Geburtsurkunde aus, in der nur die Beteiligte zu 2) als Mutter des Kindes ausgewiesen ist (Bl. 4 f. d. SA).