OLG Köln - Urteil vom 07.12.1994
26 UF 141/94
Normen:
BGB § 1361 § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 876

Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse

OLG Köln, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 26 UF 141/94

DRsp Nr. 1995/6641

Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse

1. Grundsätzlich kommt es für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft an. Veränderungen nach der Trennung, also auch Einkommenssteigerungen des einen oder des anderen Ehepartners, sind grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie beruhen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung.2. Eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung, welche nicht mehr als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden könnte, kann in einer bloßen erheblichen Einkommenssteigerung grundsätzlich, von Einzelfällen abgesehen, nicht erblickt werden. In der Regel muß von einer dem Normalverlauf entsprechenden, allgemein günstigen Fortentwicklung der durch die Ehe begründeten Lebensverhältnisse gesprochen werden.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1601 ;

Tatbestand:

- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe: