BayObLG - Beschluss vom 17.12.2003
3Z BR 202/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1896 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 61
BayObLGZ 2003, 358
FamRZ 2004, 657
Rpfleger 2004, 285
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4206/02
AG Dillingen a. d. Donau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 97/01

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung nach Aufhebung einer Betreuung

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 202/03

DRsp Nr. 2004/2345

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung nach Aufhebung einer Betreuung

»Zur Frage, ob nach Aufhebung einer Betreuung während des Beschwerdeverfahrens die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung beantragt werden kann.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1896 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 26.7.2001 für den Betroffenen, einen Kommunalbeamten, einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vertretung bei der Führung eines Restaurant- und Hotelbetriebes und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an. Der Betroffene legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, welche er am 7.8.2001 wieder zurücknahm; gleichzeitig beantragte er, die Betreuung zu beenden. Am 24.8.2001 legte er erneut Beschwerde ein. Das Amtsgericht hob mit Beschluss vom 14.9.2001 die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein. Zur Begründung führte es aus, eine Führung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen und ohne dessen Mitwirkungsbereitschaft sei nicht möglich. Das Gericht sehe keine Möglichkeit, dem Betroffenen in seiner konkreten Situation und unter den gegebenen Voraussetzungen durch Aufrechterhaltung der Betreuung zu helfen. Mit dieser Entscheidung sei auch die Beschwerde des Betroffenen erledigt.