BGH - Beschluss vom 13.09.2017
XII ZB 185/17
Normen:
BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 28
FamRZ 2017, 2056
FuR 2018, 52
MDR 2017, 1426
NJW 2017, 3714
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 2125/16
LG Dresden, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 227/17

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme; Überzeugung des Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 185/17

DRsp Nr. 2017/15358

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme; Überzeugung des Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme

Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 mwN).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17. Februar 2017 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. März 2017, soweit es jeweils die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme betrifft, ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.