OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.06.2013
17 UF 121/13
Normen:
FamFG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 257/13

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung im Sorgerechtsstreit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 17 UF 121/13

DRsp Nr. 2013/17008

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung im Sorgerechtsstreit

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass die Beschwerde schon eingelegt war, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist.2. Eine erstinstanzlich möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Verpflichtung einer Mutter zur Mitteilung des Konfirmationstermins der gemeinsamen Tochter an den Vater (§ 1686 BGB) kann kein "berechtigtes Interesse" des Vaters gemäß § 62 Abs. 2 FamFG begründen, da es an einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff fehlt und eine Wiederholung konkret nicht zu erwarten ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 22.04.2013 wird als unzulässig

verworfen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht Waiblingen beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Datum der Konfirmation des gemeinsamen, bei der Antragsgegnerin lebenden Kindes .... offen zu legen, da er der Konfirmation beiwohnen wolle.