KG - Beschluss vom 05.05.2020
1 W 165/19
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1597a Abs. 2 S. 1; EGBGB Art 19 Abs. 1; PStG § 21; PStG § 48;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 99/18

Feststellung der Vaterschaft bei mehreren Anknüpfungsalternativen i.S. von Art. 19 Abs. 1 EGBGB

KG, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 1 W 165/19

DRsp Nr. 2020/7246

Feststellung der Vaterschaft bei mehreren Anknüpfungsalternativen i.S. von Art. 19 Abs. 1 EGBGB

1. Die Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt jeweils isoliert zu prüfen. Ergeben sich danach widersprüchliche Vaterschaftszuweisungen, ist dem Recht des gewöhnlichen - hier inländischen - Aufenthalts jedenfalls dann der Vorzug zu geben, wenn für das Kind - wie hier über die Staatsangehörigkeit - eine dauerhafte Verbindung zu dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gesichert ist (entgegen OLG Düsseldorf, StAZ 2019, 301; OLG Hamm, StAZ 2019, 370). 2. Ist eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung durch die Beurkundung der für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen begründet, kommt nach § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB eine Aussetzung des standesamtlichen Verfahrens über die Beurkundung im Geburtenregister nicht in Betracht (entgegen OLG Köln, FamRZ 2019, 897).

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Das Standesamt ... von Berlin wird angewiesen, den Eintrag Nr. G .../2018 wie folgt zu berichtigen:

Vater

Familienname ...

Vorname(n) ...

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1597a Abs. 2 S. 1; EGBGB Art 19 Abs. 1; PStG § 21; PStG § 48;

Gründe:

I.