KG - Beschluss vom 05.01.2016
1 W 675/15
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1; EGBGB Art. 20; BGB § 1592; BGB § 1599 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 469/14

Feststellung der Vaterschaft bei mehreren möglichen Abstammungsstatuten

KG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 1 W 675/15

DRsp Nr. 2016/1668

Feststellung der Vaterschaft bei mehreren möglichen Abstammungsstatuten

Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Hat zum Zeitpunkt der Geburt eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen dem Kind bereits verbindlich einen Vater zugeordnet, kann eine nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann bei der Eintragung der Geburt nur berücksichtigt werden, wenn die seit der Geburt bestehende Vaterschaft auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung beseitigt worden ist.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1; EGBGB Art. 20; BGB § 1592; BGB § 1599 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3 hat am 7. ## 2## in Berlin-#### das Kind M# -### E# geboren. Der Beteiligte zu 4 hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 3 in beurkundeter Form am 11. Juli 2014 anerkannt der Vater des Kindes zu sein. Am selben Tag haben beide die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernommen.