OLG Celle - Urteil vom 30.01.2013
15 UF 51/06
Normen:
BGB § 1600d; ZPO § 372a; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 178;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 147
FamRB 2013, 141
FamRZ 2013, 1669
FuR 2013, 286
NJW 2013, 32
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 02.02.2006

Feststellung der Vaterschaft bei Verkehr der Mindesmutter mit eineiigen Zwillingen in der gesetzlichen Empfängniszeit; Zumutbarkeit der Abgabe einer Spermaprobe und der Einbeziehung des codierenden Bestandteils der DNA.

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 15 UF 51/06

DRsp Nr. 2013/3008

Feststellung der Vaterschaft bei Verkehr der Mindesmutter mit eineiigen Zwillingen in der gesetzlichen Empfängniszeit; Zumutbarkeit der Abgabe einer Spermaprobe und der Einbeziehung des codierenden Bestandteils der DNA.

1. Haben monozygote Zwillinge in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt, lässt sich nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Vaterschaft durch ein genetisches Abstammungsgutachten nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitswert von mind. 99,9% klären, auch wenn dabei das Verfahren des whole genome sequencing zur Anwendung kommt. 2. Jedenfalls unter diesen Umständen ist beiden Zwillingen die Abgabe einer Spermaprobe und auch die Einbeziehung des codierenden Bestandteils ihrer aus Blut gewonnenen DNA in die genetische Abstammungsuntersuchung nicht zumutbar.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln geändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1600d; ZPO § 372a; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 178;

Gründe: