OLG München - Beschluss vom 29.06.2017
31 Wx 402/16
Normen:
EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; PStG § 21; PStV § 35; BGB § 1594; BGB § 1599;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 171
FamRB 2017, 379
FamRZ 2017, 1691
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II 28/16

Feststellung der Vaterschaft nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

OLG München, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 402/16

DRsp Nr. 2017/8933

Feststellung der Vaterschaft nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

PStG § 21 PStV § 35 BGB §§ 1594,1599 1. Wird nach rechtskräftiger Scheidung nur nach ausländischem Recht der geschiedene Ehemann als Vater vermutet und hat ein anderer Mann vor Eintrag ins Geburtenregister die Vaterschaft wirksam anerkannt, so gilt für den Eintrag des Vaters des Kindes in das Geburtenregister das sog. Günstigkeitsprinzip, das am Kindeswohl ausgerichtet ist.2. Die Bestimmung des Kindeswohls ist stets Einzelfall bezogen, so dass nicht zwingend auf diejenige Rechtsordnung abzustellen ist, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Geburt) einen Vater zuordnet.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 12.09.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; PStG § 21; PStV § 35; BGB § 1594; BGB § 1599;

Gründe

I.