OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2015
II-1 UF 83/14
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2015, 381
FamRZ 2015, 1979
IPRax 2015, 10
MDR 2015, 11

Feststellung der Vaterschaft über aus künstlicher Befruchtung hervorgegangene, eingefrorene Embryonen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen II-1 UF 83/14

DRsp Nr. 2015/14188

Feststellung der Vaterschaft über aus künstlicher Befruchtung hervorgegangene, eingefrorene Embryonen

Wie sich aus der gesetzlichen Regelung der §§ 1592 Nr. 1, 2, und 1594 Abs. 4 BGB ergibt, steht die rechtliche Vaterschaft für ein bestimmtes Kind nach deutschem Recht erst mit der Geburt des Kindes fest. Auch wenn eine Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt möglich ist, ist die Anerkennung der Vaterschaft über aus künstlicher Befruchtung hervorgegangene, in USA eingefrorene Embryonen rechtlich nicht zulässig, weil erst zum Zeitpunkt der Geburt feststeht, wer rechtlich der Vater der Kinder ist. Dies richtet sich nach deutschem Recht im Wesentlichen danach, ob und ggfls. mit wem die Mutter des Kindes verheiratet ist. Eine Analogiefähigkeit von § 1594 Abs. 4 BGB für den Fall der Vaterschaftsfeststellung über eingefrorene Embryonen ist anzuerkennen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 4;

Gründe

I.