OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2023
9 WF 26/23
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 169 Nr. 1; BGB § 1600d; FamFG § 59; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 81; FamFG § 80;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 198/22

Feststellung der VaterschaftKostenentscheidung nach AntragsrücknahmeKostenauferlegung im Abstammungsverfahren bei negativem ErgebnisKostenbeschwerde im Abstammungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 9 WF 26/23

DRsp Nr. 2023/3850

Feststellung der Vaterschaft Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme Kostenauferlegung im Abstammungsverfahren bei negativem Ergebnis Kostenbeschwerde im Abstammungsverfahren

Bei Abstammungsverfahren handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, für die die Wertgrenze von 600 EUR für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Anwendung findet. Wenn der Antragsgegner vorgerichtlich und auch im Gerichtsverfahren innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist vor Gutachteneinholung nicht bestritten hat, in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben, können ihm die Kosten des Abstammungsverfahrens teilweise auferlegt werden, auch wenn sich herausstellt, dass er nicht der Vater des Antragstellers ist.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 - Az. 21 F 198/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 169 Nr. 1; BGB § 1600d; FamFG § 59; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 81; FamFG § 80;

Gründe: