KG - Beschluss vom 07.11.2019
3 UF 107/19
Normen:
EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 13247/18

Feststellung der Volljährigkeit eines Flüchtlings gambischer Herkunft

KG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 3 UF 107/19

DRsp Nr. 2020/11662

Feststellung der Volljährigkeit eines Flüchtlings gambischer Herkunft

1. Ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, so ist das Ende einer bestehenden Vormundschaft festzustellen. 2. Der Nachweis ist mit der Methode der forensischen Altersdiagnostik möglich.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnungseiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 2;

Gründe:

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Feststellung der Beendigung der Vormundschaft.

1. Tatsächliche Feststellungen