Feststellung des eheangemessenen Bedarfs bei überdurchschnittlich hohem Einkommen; Begriff des Hinwegsetzens über Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten; Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei zwangsweiser Durchsetzung; Einsatz des Vermögens des Unterhaltsberechtigten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 6 UF 38/95
DRsp Nr. 1997/1429
Feststellung des eheangemessenen Bedarfs bei überdurchschnittlich hohem Einkommen; Begriff des Hinwegsetzens über Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten; Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei zwangsweiser Durchsetzung; Einsatz des Vermögens des Unterhaltsberechtigten
1. Bei überdurchschnittlich hohen Einkünften der Parteien ist der eheangemessene Bedarf konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind (BGH, NJW-RR 1990,194 = FamRZ 1990,280). Auch im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so daß ein übertriebener Aufwand während des Zusammenlebens keine geeignete Orientierung bietet, zumal wenn er mit einer fortschreitenden Verschuldung einhergegangen ist.
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