OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.02.2017
6 WF 34/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 4; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 200/16

Feststellung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei einem schwerbehinderten Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 6 WF 34/17

DRsp Nr. 2018/12442

Feststellung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei einem schwerbehinderten Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren

Dem VKH-Gesuchsteller ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein pauschaler Freibetrag wegen Schwerbehinderung in Höhe von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe gutzubringen, wenn er Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und ihn betreffend das Merkzeichen G festgestellt worden ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. Januar 2017 - 54 F 200/16 VKH2 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 7. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die festgesetzte Monatsrate im Februar und März 2017 jeweils 41 EUR und ab April 2017 59 EUR beträgt.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (Nr. 1912 Abs. 2 KV- FamGKG; § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 4; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 200/16