BGH - Beschluss vom 15.09.2016
V ZB 136/14
Normen:
ZVG § 182 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 212, 29
FamRZ 2017, 990
MDR 2017, 303
NJW 2017, 1756
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 89/12
LG Bonn, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 94/14

Feststellung des geringsten Gebots bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen V ZB 136/14

DRsp Nr. 2017/441

Feststellung des geringsten Gebots bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber

a) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung).b) Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben nur ungleiche Belastungen. Ein Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG ist nur zu bestimmen, wenn trotz Berücksichtigung der gleich hohen Belastungen bei dem am niedrigsten belasteten Anteil ein höherer Betrag zu berücksichtigen ist als bei den anderen.Die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 84 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZVG kann sich auch aus den Bedingungen ergeben, unter denen Zuzahlungsbeträge für bedingte Rechte von dem Ersteher zu zahlen sind.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Mai 2014 - 6 T 94/14 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12. Februar 2014 - 23 K 89/12 - aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 10. Februar 2014 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 2 wird versagt.