BGH - Beschluss vom 03.02.2016
XII ZB 425/14
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 26;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 347/12 4 T 392/12
AG Wiesbaden, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII 23/12 T

Feststellung des krankheitsbedingten Fehlens eines freien Willens durch das sachverständig beratene Gericht

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 425/14

DRsp Nr. 2016/17467

Feststellung des krankheitsbedingten Fehlens eines freien Willens durch das sachverständig beratene Gericht

FamFG §§ 26, 280 a) Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 und vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648).b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14 -FamRZ 2015, 2047).c) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.