OLG Celle - Beschluss vom 11.03.2013
10 WF 67/13
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1814
NJW-RR 2013, 614
NZI 2013, 9
ZInsO 2013, 610
ZVI 2013, 192

Feststellung des nicht erfüllten Anspruchs auf Kindesunterhalt als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 10 WF 67/13

DRsp Nr. 2013/5477

Feststellung des nicht erfüllten Anspruchs auf Kindesunterhalt als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

1. Die insolvenzrechtliche Privilegierung der deliktischen Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO umfaßt auch bei deren Durchsetzung entstandene Kosten und Auslagen (hier: Vollstreckungsversuche des titulierten Kindesunterhalts). 2. Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung, daß eine zur Insolvenztabelle lediglich mit dem Schuldnerwiderspruch gegen ihre deliktische Begründung bereits festgestellte Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (Attributsklage), kann der Schuldner Einwendungen gegen Entstehung oder Bestand der Forderung selbst sowie gegen die Forderungszuständigkeit des Gläubigers nicht mehr erfolgreich geltend machen. Insofern ist er insbesondere auch mit den Einwendungen der Verwirkung (hier: wegen langer Rückstandszeiträume) oder des teilweisen Übergangs auf einen Sozialhilfeträger bzw. die UVG -Kasse ausgeschlossen.