BGH - Beschluss vom 22.01.2014
XII ZB 185/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1603 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 2; SGB IV § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 164
FuR 2014, 289
FuR 2014, 3
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 1011/10
OLG Frankfurt am Main, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 414/10

Feststellung des Nichtbestehens einer realen Beschäftigungschance für einen Unterhaltspflichtigen i.R.e. gesteigerten Unterhaltspflicht; Anspruch eines Minderjährigen auf den Mindestunterhalt gegenüber seinem Vater

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 185/12

DRsp Nr. 2014/3464

Feststellung des Nichtbestehens einer realen Beschäftigungschance für einen Unterhaltspflichtigen i.R.e. gesteigerten Unterhaltspflicht; Anspruch eines Minderjährigen auf den Mindestunterhalt gegenüber seinem Vater

a) Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.b) Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe.c) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette: