OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.03.2009
5 UF 128/08
Normen:
BGB § 1306; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1593; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1671; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 4; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRB 2009, 242
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 842/06

Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei Doppelehe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 5 UF 128/08

DRsp Nr. 2009/9926

Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei Doppelehe

1. Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie). 2. Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken. 3. Wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit zwei verschiedenen Männern wirksam die Ehe geschlossen hat, gilt § 1593 Satz 3 BGB analog. Gesetzlicher Vater des in die zweite Ehe geborenen Kindes ist allein der später geheiratete, zweite Ehemann.

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Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Ihr wird antragsgemäß Rechtsanwältin ..., ..., zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1306; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1593; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1671; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13; ZPO § 621 Abs. Nr. ;