Die Klägerinnen begehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein.
Die am 7.10.1967 in Fergana/Usbekistan geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der ebenfalls dort am 15.2.1995 beziehungsweise am 9.10.1996 geborenen Klägerinnen zu 2 und zu 3. Die Klägerin zu 1 reiste im August 1996 mit einem Besuchervisum ins Bundesgebiet ein, um ihren hier lebenden Vater zu besuchen; in der Folgezeit kehrte sie nach Usbekistan zurück. Am 10.8.1998 reiste sie erneut mit einem Besuchervisum ein und meldete sich am 12.8.1998 unter der Anschrift ihres Vaters in Ostfildern an. Im November 1998 verließ sie das Bundesgebiet erneut.
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