VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2002
13 S 2321/01
Normen:
GG Art. 116 Abs. 1 ; StAG § 40a Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 761
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5292/00

Feststellung des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG - Aufnahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 13 S 2321/01

DRsp Nr. 2007/12392

Feststellung des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG - Aufnahme

»Deutsche Volkszugehörige, die in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 geflüchtet waren und dieses vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.5.1949) wieder verlassen hatten, haben - unabhängig davon, ob dies freiwillig oder auf Grund von Zwangsmaßnahmen erfolgte - nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und daher den Status als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.«

Normenkette:

GG Art. 116 Abs. 1 ; StAG § 40a Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein.

Die am 7.10.1967 in Fergana/Usbekistan geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der ebenfalls dort am 15.2.1995 beziehungsweise am 9.10.1996 geborenen Klägerinnen zu 2 und zu 3. Die Klägerin zu 1 reiste im August 1996 mit einem Besuchervisum ins Bundesgebiet ein, um ihren hier lebenden Vater zu besuchen; in der Folgezeit kehrte sie nach Usbekistan zurück. Am 10.8.1998 reiste sie erneut mit einem Besuchervisum ein und meldete sich am 12.8.1998 unter der Anschrift ihres Vaters in Ostfildern an. Im November 1998 verließ sie das Bundesgebiet erneut.