BSG - Beschluß vom 25.05.2000
B 8 KN 20/99 B
Normen:
EheG (1946) § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 2; RVO § 1265 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 243 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 KN 66/94 - 07.09.1999,
SG Dortmund, vom 22.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 Kn 90/92

Feststellung des Unterhaltsanspruchs bei Geschiedenenwitwenrente

BSG, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen B 8 KN 20/99 B

DRsp Nr. 2001/8160

Feststellung des Unterhaltsanspruchs bei Geschiedenenwitwenrente

1. Voraussetzung für den Unterhaltsbedarf im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ist, daß der Versicherte während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes leistungsfähig und die frühere Ehefrau unterhaltsbedürftig war. Der einem Versicherten für den Unterhalt seiner geschiedenen Frau und seiner Ehefrau zur Verfügung stehende Betrag ist nach Billigkeit zu verteilen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EheG (1946) § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 2; RVO § 1265 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 243 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine sogenannte Geschiedenenwitwenrente nach dem Versicherten E. K., geboren am 1. Mai 1930, verstorben am 10. März 1991. Dieser war in erster Ehe mit der im Jahre 1972 verstorbenen M. K. verheiratet, in zweiter Ehe vom 1. Dezember 1972 bis zur rechtskräftigen Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Versicherten am 18. Januar 1974 mit der Klägerin und in dritter Ehe seit dem 21. Dezember 1990 mit der Beigeladenen.