OLG Köln - Urteil vom 26.08.1996
19 U 219/95
Normen:
BGB § 779; ZPO § 794;
Fundstellen:
DRsp I(138)798a
DRsp I(138)798f
FamRZ 1997, 829
OLGReport-Köln 1996, 287
VersR 1997, 619

Feststellung des Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit der Partei und des Prozeßbevollmächtigten

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 19 U 219/95

DRsp Nr. 1997/3685

Feststellung des Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit der Partei und des Prozeßbevollmächtigten

»Begehrt eine Partei von ihrem Anwalt Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe einen ihr nachteiligen Vergleich in einer Scheidungsfolgesache abgeschlossen, sie selbst sei zwar anwesend, aber geschäftsunfähig gewesen, so fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Schadens, solange die Partei nicht darlegen kann, daß sie die Unwirksamkeit des Vergleichs durch Fortsetzung des alten Verfahrens geltend gemacht hat. Zur Eigenhaftung des amtlich bestellen Vertreters.«

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 794;

Gründe zu A

Gründe (Auszug):