OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2020
13 UF 122/17
Normen:
BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRB 2020, 427
FamRZ 2021, 367
MDR 2020, 1378
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 622/15

Feststellung des Zeitpunkts der Trennung zweier Eheleute

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 13 UF 122/17

DRsp Nr. 2020/12398

Feststellung des Zeitpunkts der Trennung zweier Eheleute

Eine Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung ist möglich. Sie liegt vor, wenn ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß räumlicher Trennung gegeben ist (hier: bejaht).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27. Juni 2017 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in Ziffer 2 abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragstellerin über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen und zwar systematisch geordnet in Form eines jeweils in sich geschlossenen Verzeichnisses mit einer zusammenfassenden Darstellung aller Einzelpositionen, getrennt nach Aktiva und Passiva, mit Angabe aller wertbildenden Merkmale, jeweils zu den Stichtagen

- 14. Mai 2010 - Anfangsvermögen,

- 14. September 2014 - Trennungsvermögen,

- 16. November 2015 - Endvermögen.

Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Belegung seiner Auskünfte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, wird verworfen.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe:

I.