Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27. Juni 2017 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in Ziffer 2 abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragstellerin über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen und zwar systematisch geordnet in Form eines jeweils in sich geschlossenen Verzeichnisses mit einer zusammenfassenden Darstellung aller Einzelpositionen, getrennt nach Aktiva und Passiva, mit Angabe aller wertbildenden Merkmale, jeweils zu den Stichtagen
- 14. Mai 2010 - Anfangsvermögen,
- 14. September 2014 - Trennungsvermögen,
- 16. November 2015 - Endvermögen.
Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Belegung seiner Auskünfte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, wird verworfen.
Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
I.
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