KG - Beschluss vom 26.07.2022
3 UF 30/21
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 9899/20

Feststellung einer ElternschaftEhefrau einer ein Kind gebärenden FrauZeugung durch private Samenspende

KG, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 3 UF 30/21

DRsp Nr. 2022/17536

Feststellung einer Elternschaft Ehefrau einer ein Kind gebärenden Frau Zeugung durch private Samenspende

Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.

1. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 15. März 2021 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2. und 3. jeweils hälftig.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; FamFG § 84;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Feststellung der Elternschaft zwischen der am ..... geborenen Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Kind) und der Beteiligten zu 3.

Die Beteiligte zu 3. ist seit dem 8. Januar 2020 mit der Beteiligten zu 2., der Mutter des Kindes, verheiratet. Das Kind wurde mittels einer Samenspende des seit 20 Jahren mit der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Ehefrau) befreundeten D..... W..... - den der Senat gemäß § 7 Abs. 4 FamFG benachrichtigt und belehrt hat - gezeugt. Ein auf Antrag der Ehefrau eingeleitetes Adoptionsverfahren ist zum Geschäftszeichen 166B F 7963/20 bei dem Amtsgericht Kreuzberg (Familiengericht) anhängig.