1. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 15. März 2021 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2. und 3. jeweils hälftig.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
I.
Das Verfahren betrifft die Feststellung der Elternschaft zwischen der am ..... geborenen Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Kind) und der Beteiligten zu 3.
Die Beteiligte zu 3. ist seit dem 8. Januar 2020 mit der Beteiligten zu 2., der Mutter des Kindes, verheiratet. Das Kind wurde mittels einer Samenspende des seit 20 Jahren mit der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Ehefrau) befreundeten D..... W..... - den der Senat gemäß § 7 Abs. 4 FamFG benachrichtigt und belehrt hat - gezeugt. Ein auf Antrag der Ehefrau eingeleitetes Adoptionsverfahren ist zum Geschäftszeichen 166B
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