OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.04.2022
11 UF 39/22
Normen:
FamFG §§ 57 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 305
FamRZ 2022, 1292
NJW 2022, 2050
Vorinstanzen:
AG Hechingen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 123/20

Feststellung einer VaterschaftEntgegenstehender Wille der KindesmutterSamenspende in Form einer Becherspende

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 11 UF 39/22

DRsp Nr. 2022/7901

Feststellung einer Vaterschaft Entgegenstehender Wille der Kindesmutter Samenspende in Form einer Becherspende

Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Feststellung der Vaterschaft gegen den Willen der mit einer Frau verheirateten Mutter bei Zeugung eines Kindes mittels Samenspende (sog. Becherspende)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hechingen vom 18.1.2022 (2 F 123/20) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

FamFG §§ 57 ff.;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 18.1.2022 durch den der Antragsteller als Vater ihres Sohnes ...... (geb. ......) festgestellt wurde.

Die Antragsgegnerin und ihre jetzige Ehefrau .... lebten seit 2009 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und schlossen im Jahr 2018 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am ..... gebar die Antragsgegnerin ihren Sohn .......

Mitte 2018 fassten der Antragsteller, die Antragsgegnerin und deren Ehefrau den Entschluss, mittels einer Samenspende des Antragstellers ein Kind zu zeugen. Bei einem Treffen im Januar 2019 übergab der Antragsteller der Antragsgegnerin in einem Becher eine Samenspende.