BSG - Beschluss vom 15.02.2018
B 9 SB 6/17 BH
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 153/16
SG Dresden, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 248/14

Feststellung von Behinderungen sowie von NachteilsausgleichenPKH-VerfahrenEinsatz von Vermögen der ElternProzesskostenvorschussBedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

BSG, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 6/17 BH

DRsp Nr. 2018/3487

Feststellung von Behinderungen sowie von Nachteilsausgleichen PKH-Verfahren Einsatz von Vermögen der Eltern Prozesskostenvorschuss Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

1. Minderjährige Kinder können in analoger Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB von ihren Eltern für erfolgversprechende Verfahren, die eine persönliche Angelegenheit betreffen, einen Prozesskostenvorschuss verlangen, falls dies der Billigkeit entspricht. 2. Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen. 3. Der Anspruch setzt die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe: