BayObLG - Beschluss vom 05.12.2003
3Z BR 191/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 13 ; ZPO § 87 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 976
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 914/03
AG Starnberg, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0381/02

Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen der Betreuten - Vertretung des Betreuten im Beschwerdeverfahren bei Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten

BayObLG, Beschluss vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 191/03

DRsp Nr. 2004/2344

Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen der Betreuten - Vertretung des Betreuten im Beschwerdeverfahren bei Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten

»1. Zur Vertretung des Betroffenen bei der Einlegung einer weiteren Beschwerde durch den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten, wenn vorher bereits ein neuer Verfahrensbevollmächtigter seine Bestellung angezeigt hat. 2. Unzureichende tatsächliche Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 13 ; ZPO § 87 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 20.12.2002 für die Betroffene eine Berufsbetreuerin (Betreuerin zu 1) für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Organisation der ambulanten Versorgung. Daneben bestellte es eine Rechtsanwältin als weitere berufsmäßige Betreuerin (Betreuerin zu 2) für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, sowie Regelung der Erbschaftsangelegenheiten. Am 17.3.2003 erweiterte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung den Aufgabenkreis der Betreuerin zu 1 um die Aufenthaltsbestimmung.