Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 7. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
I.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die 1954 geborene Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und den Sohn der Betroffenen zum Betreuer bestellt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht standhält.
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