BGH - Beschluss vom 16.10.2013
XII ZB 320/13
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1b; FamFG § 280 Abs. 1 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1- 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 1109/12
LG Bayreuth, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 59/13

Feststellungen zur fachlichen Qualifikation eines Sachverständigen nach Einholung eines Gutachtens bzgl. Betreuung eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 320/13

DRsp Nr. 2013/23976

Feststellungen zur fachlichen Qualifikation eines Sachverständigen nach Einholung eines Gutachtens bzgl. Betreuung eines Betroffenen

Sobald die Möglichkeit der freien Willensbildung in der Beschwerdeinstanz erstmals entscheidungserheblich wird, kommt das ausnahmsweise Absehen von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen im Sinne des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht mehr in Betracht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 7. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1b; FamFG § 280 Abs. 1 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1- 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die 1954 geborene Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und den Sohn der Betroffenen zum Betreuer bestellt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht standhält.