OLG Koblenz - Beschluss vom 04.04.2005
1 Ss 59/05
Normen:
StGB § 170 ; StGB § 170 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 154a Abs. 2 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStR 2005, 640
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.11.2004

Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei wechselndem Einkommen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 59/05

DRsp Nr. 2005/6332

Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei wechselndem Einkommen

»1. Eine Unterhaltspflicht besteht nach Bürgerlichem Recht grundsätzlich nur bei Leistungsfähhigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese ist daher kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB, sondern - ebenso wie die Bedürftigkeit des Berechtigten - ein vom Strafrichter selbständig zu beurteilendes Element des gesetzlichen Merkmals der Unterhaltspflicht. 2. Bei wechselnden Einkommenshöhen kann die Leistungsfähigkeit regelmäßig nur auf der Grundlage des über einen größeren Zeitraum erzielten Durchschnittseinkommens beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für abhängig Beschäftigte.«

Normenkette:

StGB § 170 ; StGB § 170 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 154a Abs. 2 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen "tateinheitlicher Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.