OLG Köln - Beschluss vom 13.03.2003
14 WF 5/03
Normen:
ZPO § 620 § 620b § 644 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 39

Feststellungsinteresse für Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung; Prozesskostenhilfe für Rückzahlung zukünftig rechtsgrundlos gezahlten Unterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 14 WF 5/03

DRsp Nr. 2004/15176

Feststellungsinteresse für Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung; Prozesskostenhilfe für Rückzahlung zukünftig rechtsgrundlos gezahlten Unterhalts

»1. Auch eine einstweilige Anordnung gerichtet auf Zahlung von Unterhalt begründet kein geordnetes Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungswiderklage in der Hauptsache gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltungsverpflichtung. 2. § 620b ZPO schließt einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach §§ 620, 644 ZPO aus, solange in der Hauptsache nicht rechtskräftig entschieden ist.