OLG München - Urteil vom 24.04.1995
30 U 913/94
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 241
FamRZ 1996, 253
OLGReport-München 1995, 212
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 498/93

Feststellungsklage des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

OLG München, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 30 U 913/94

DRsp Nr. 1996/29088

Feststellungsklage des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

Vor dem Ableben des Erblassers bleibt die Feststellungsklage aus § 2287 BGB auf seltene Ausnahmefälle beschränkt.

Normenkette:

BGB § 2287 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aufgrund Erbvertrages schon vor dem Tode der Erblasserin um den wesentlichen Teil von deren Nachlaß, die Klägerin zugleich aufgrund Abtretung seitens des vertraglichen Miterben, ihres Bruders M..

Die am 22. Oktober 1910 geborene ledige V. einerseits (nachfolgend Erblasserin) und die am 9. März 1942 geborene Klägerin sowie ihr Bruder, der am 9. März 1939 geborene M., Nichte und Neffe der Erblasserin, schlossen am 4. Mai 1982 zu Urkunde des Notars Dr. V. in A. - URNr. ... - einen Erbvertrag, wonach die Erblasserin die Klägerin und deren Bruder M. zu gleichen Teilen zu ihren Erben einsetzt, zu Ersatzerben deren eheliche Abkömmlinge usw. Die (mit einem Schlosser verheiratete) Klägerin und ihr Bruder M. verpflichteten sich u.a. zur unentgeltlichen Mithilfe beim Wohnhausneubau der Erblasserin auf deren Grundstück Fl.Nr. ... in H., zur Gewährung eines unverzinslichen Darlehens in Höhe von 100.000 DM dafür sowie zur Wart und Pflege im Alter, bei Krankheit und Gebrechlichkeit der Erblasserin.