FG München - Urteil vom 07.01.2009
10 K 3601/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

FG München - Urteil vom 07.01.2009 (10 K 3601/07) - DRsp Nr. 2009/10532

FG München, Urteil vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 3601/07

DRsp Nr. 2009/10532

Zivildienst kein Berücksichtigungstatbestand bei der KindergeldberechtigungLeistet ein Kind den gesetzlichen Zivildienst, ergibt sich daraus kein Berücksichtigungstatbestand für die Kindergeldberechtigung. Der Zeitraum des Zivildiensts wirkt sich nur durch die Anhebung der Altersgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist der Vater des am...08.1984 geborenen M und des am ...07.1986 geborenen W.

M. beendete am 30.07.2004 erfolgreich die Berufsausbildung zum Schreiner. Vom 02.11.2004 bis 31.07.2005 leistete er seinen Zivildienst bei der H. Vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 absolvierte M ein Praktikum bei der H zur Vorbereitung auf den Berufszweig Arbeitserzieher/Arbeitstherapeut. Vom 01.02.2006 bis 31.03.2006 war M arbeitslos gemeldet. Im März 2006 nahm M an verschiedenen Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur teil. Ab 03.04.2006 arbeitete er als Schreiner.

W. beendete am 22.07.2005 erfolgreich die Schulausbildung mit dem Wirtschaftsschulabschluss. Am 01.09.2005 begann er eine dreijährige Berufsausbildung zum Fischwirt beim B.