FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2000
6 K 795/98 Ki
Normen:
AO § 8 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2000 (6 K 795/98 Ki) - DRsp Nr. 2001/7217

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 795/98 Ki

DRsp Nr. 2001/7217

1. Auch wenn ein türkisch-stämmiges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit sich zur weiteren beruflichen Ausbildung nach Syrien begibt, kann ein Wohnsitz im Inland bei den Eltern bestehen, wenn die Bindung zur Familie im Inland beibehalten wird. 2. Wird jemand aus der ausländischen Staatsbürgerschaft entlassen und nimmt er statt dessen die deutsche Staatsbürgerschaft an, so ist das ein Indiz für den Willen zur Rückkehr nach Deutschland. 3. Die räumliche Trennung von den Eltern, die durch die Unterbringung bei Fremden im Ausland während der Ausbildung eintritt, bedingt allein keine Auflösung der familiären Bindung und die Aufgabe des Familienwohnsitzes. 4. Allein die längere Dauer eines Auslandaufenthaltes ist ebenfalls kein Indiz für eine Aufgabe des Wohnsitzes.

Normenkette:

AO § 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn C, der sich von Februar 1997 bis Juni 1999 zur Ausbildung im Ausland aufhielt.