BAG - Urteil vom 23.04.2008
10 AZR 168/07
Normen:
ZPO § 850a § 850b § 850c § 850e Nr. 3 S. 1 § 850h ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1360 S. 1 § 1360a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 850h ZPO
DB 2008, 2088
JurBüro 2008, 492
NJW 2008, 2606
NZA 2008, 896
ZInsO 2008, 759
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 953/06
ArbG Hameln - 1 Ca 663/05 - 4.5.2006,

Fiktives Arbeitseinkommen - Drittschuldnerklage; verschleiertes Arbeitseinkommen; Ermittlung der angemessenen Vergütung; Geltendmachung fiktiver Arbeitsvergütung für die Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens; Wahl der Steuerklasse; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen

BAG, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 168/07

DRsp Nr. 2008/12902

Fiktives Arbeitseinkommen - Drittschuldnerklage; verschleiertes Arbeitseinkommen; Ermittlung der angemessenen Vergütung; Geltendmachung fiktiver Arbeitsvergütung für die Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens; Wahl der Steuerklasse; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen

Orientierungssätze: 1. Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens wirkt grundsätzlich nicht zurück und erfasst damit nicht bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fiktiv aufgelaufene Lohn- oder Gehaltsrückstände. 2. Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. 3. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der fiktiven Arbeitsvergütung ist nicht stets die vom Schuldner gewählte Steuerklasse zu Grunde zu legen, sondern diejenige, die der Schuldner ohne die Pfändung sinnvollerweise gewählt hätte.