BGH - Beschluß vom 04.10.1990
XII ZB 129/88
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 6
BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Höherversicherung 1
NJW-RR 1991, 258
Vorinstanzen:
AG Usingen, vom 29.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 184/85
OLG Frankfurt/Main, vom 14.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 341/87

Finanzielles Rechtsmittelinteresse des Sozialversicherungsträgers beim Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 129/88

DRsp Nr. 2004/3703

Finanzielles Rechtsmittelinteresse des Sozialversicherungsträgers beim Versorgungsausgleich

1. Einem am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger ist die Beschwerde aus formellen Gründen nicht verwehrt, wenn er mit ihr - bei unverändertem Ausgleichsbetrag - lediglich eine andere Ausgleichsform erstrebt.2. Hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung besteht ein - in jedem Falle ausreichendes - finanzielles Rechtsmittelinteresse der BfA, weil ihre Rentenaufwendungen nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG von der DAK zu erstatten sind, wenn ihrem Begehren entsprechend das anrecht durch Quasisplitting ausgeglichen wird, während sonst kein finanzieller Ausgleich stattfände.

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.