BGH - Urteil vom 24.10.1990
XII ZR 124/89
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)385b-c
FamRZ 1991, 322
NJW-RR 1991, 194

Finanzierung einer Zweitausbildung

BGH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen XII ZR 124/89

DRsp Nr. 1992/978

Finanzierung einer Zweitausbildung

1. Eltern müssen ihrem Kind ausnahmsweise dann eine zweite Ausbildung finanzieren, wenn sie ihm aus Kostengründen zunächst die seiner Begabung und seinen Neigungen entsprechende Ausbildung verweigert haben; 2. Ausnahme vom Grundsatz der Beurteilung der beruflichen Eignung bei Beginn der Ausbildung, falls sich erst später herausstellt, daß die Entscheidung aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung getroffen wurde.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(167)385b-c
FamRZ 1991, 322
NJW-RR 1991, 194