I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung versagt, die Antragstellerin sei zur Hälfte Eigentümerin zweier Grundstücke. Warum das unbebaute Grundstück (Wert ca. 40. 000 EUR) nicht belastet werden könne oder der Bausparvertrag (5310,- EUR) nicht zur Finanzierung des Prozesses eingesetzt werden könne, sei nicht überzeugend dargelegt. Mangelnde Kooperationsbereitschaft zwischen Antragstellerin und Antragsgegner könne keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe begründen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|